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ZPO § 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

ZPO § 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

[ Auszug: Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermöge ... ]